Zuwasserlassen von Sportbooten, Rampe Altrheinfähre

Entfernter Blick auf das Containerterminal 1 bei Tag.

Hafenpolizeilicher Hinweis für den Hafenbereich Mannheim

Boote, die der Sport- und Vergnügungsschifffahrt dienen, bedürfen zum Einlaufen in das Hafengebiet Mannheim einer Erlaubnis der Hafenbehörde gemäß § 6 (1) 6 der Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (HafenVO) – vom 10.01.1983.

Ebenso ist das Zuwasserlassen von Fahrzeugen die der Sport- und Vergnügungsschifffahrt dienen, erlaubnispflichtig (§ 10 (4) HafenVO).

Tags und bei klarer Sicht ist das Ein- und Aussetzen von Sportbooten an der Fährrampe bei Altrhein-km 1,1, stillschweigend und ohne Rechtsanspruch auf eigene Gefahr geduldet. Direkt nach dem Einsetzen an der Fährrampe ist nur die direkte, ununterbrochene langsame Fahrt in Richtung Rheinstrom und zurück zur Fährrampe geduldet.

Das Befahren mit sogenannten Stand-Up-Paddels ist ausdrücklich untersagt.

Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 71 HafenVO dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Mannheim, 04.01.2022 – 41
Staatliches Hafenamt Mannheim im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
Hafenbehörde – i. A. Güntert
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